Erbschaft und Schenkung von Immobilien

Erben und Schenken

Die Deutschen erben bis zu 400 Milliarden Euro im Jahr. Geld, eine Immobilie, ein Unternehmen oder Aktien. Wer erbt, zahlt Erbschaftsteuer. Dieses Kapitel wird für den Großteil der Deutschen irgendwann im Leben wichtig. Und es lohnt sich, das Thema frühzeitig anzugehen und sich professionell beraten zu lassen.

Erben und schenken von Immobilien – Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer richtet sich nach Höhe des Vermögenswertes. Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer kommt es außerdem auf den Verwandtschaftsgrad an und es gibt einen bestimmten Freibetrag, bis zu diesem Betrag muss keine Erbschaftsteuer gezahlt werden. Wir erklären ihnen die wichtigsten Begriffe und zeigen Ihnen die Freibeträge und verschiedenen Steuerklassen.

Wann wird Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer fällig?

Die Erbschaftsteuer wird bei Antreten einer Erbschaft fällig, welche durch einen verstorbenen Erblasser entsteht. Als Schenkung wird die Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Person bezeichnet. Einfach gesagt ist eine Schenkung wie ein Erbe oder Vererben zu Lebzeiten. Sie haben in diesem Zusammenhang bestimmt schon mal den Satz “Aus warmer Hand” gehört. Genau wie bei dem Erbe werden in Deutschland ab einem bestimmten Betrag Steuern auf die Schenkung fällig. Im steuerlichen Sinne sind Erbschaft und Schenkung miteinander vergleichbar. Die Schenkungsteuer wird zusammen mit der Erbschaftsteuer im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Die Rahmenbedingungen dazu wurden im Jahr 2016 neu geregelt. Sie können das aktuelle ErbStG hier einsehen und herunterladen.

Wie wird die Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer berechnet?

Die Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer berechnet sich aus der Steuerklasse und der Höhe des steuerpflichtigen Erbes. Dazu können auch bestimmte Abzüge angerechnet werden. Zum Beispiel Schulden und/oder Bestattungskosten. In jedem Fall lohnt sich professionelle Beratung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Werfen Sie zunächst einen Blick auf die unten gezeigten Freibeträge.

Freibeträge der Erbschaftsteuer/ Schenkungsteuer im Überblick.

Für Erbe und Schenkung gibt es einen Freibetrag. Übersteigt die Erbschaft bzw. die Schenkung den Freibetrag, wird eine Steuer fällig. Es gilt, je enger der Verwandtschaftsgrad, desto höher sind die Freibeträge. Der höchste Freibetrag steht eingetragenen Lebenspartnern und Eheleuten zu. Alle zehn Jahre können Sie Vermögen vererben oder verschenken und hierbei jedes Mal die Steuerfreibeträge in Anspruch nehmen. Diese Tabelle bietet eine Übersicht über die Freibeträge der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer.

GRAD DER VERWANDTSCHAFT

FREIBETRAG

Ehemann / Ehefrau 500.000,00€
Kinder 400.000,00€
Enkelkinder 200.000,00€
Eltern bei Schenkung 20.000,00€
Bruder / Schwester 20.000,00€
Neffen / Nichten 20.000,00€
alle anderen Personen 20.000,00€

 

Steuerklassen und Steuersätze Erbschaftsteuer/ Schenkungsteuer im Überblick.

Für Werte welche die gezeigten Freibeträge überschreiten, wird Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer fällig. Die Höhe der Steuer bemisst sich nach der Steuerklasse des Empfängers und dem Wert des zu besteuernden Erbes. Die Steuerklasse ergibt sich wieder aus dem

Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Beteiligten. Diese Tabelle zeigt eine Übersicht der Steuerklassen:

ERBE / SCHENKUNG SK1 SK2 SK3
bis 75.000,00€ 7% 15% 30%
bis 300.000,00€ 11% 20% 30%
bis 600.000,00€ 15% 25% 30%
bis 6.000.000,00€ 19% 30% 30%
bis 13.000.000,00€ 23% 35% 50%
bis 26.000.000,00€ 27% 40% 50%
höher als 26 Mio. € 30% 43% 50%
„SK“ steht hier für Steuerklassen. Folgende Steuerklassen gibt es:

Steuerklasse 1: Hier gilt der günstigste Steuersatz für Ehepartner, Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern.

Steuerklasse 2: Der mittlere Steuersatz gilt für entferntere Verwandte wie Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, Neffen und Nichten und geschiedene Ehegatten.

Steuerklasse 3: Gilt für nicht verwandte Erben und Beschenkte. Sie zahlen den höchsten Steuersatz.

Beispiele aus der Praxis.

Beispiel – Erbschaft von Immobilien
Jemand verstirbt (Erblasser) und vererbt eine Immobilie in Berlin. Der Verstorbene ist alleinstehend und hat zwei Kinder. Seine Erben sind die beiden Kinder je zur Hälfte. Die besagte Immobilie hat einen Wert von 750.000,00€. Der Wert wurde durch eine Wertermittlung vor Ort festgestellt. Da jedes der beiden Kinder einen Freibetrag von 400.000,00€ hat, ist dieser Vorgang Erbschaftsteuerfrei.

Beispiel – Schenkung einer Immobilie
Oma und Opa besitzen ein Haus. Sie entscheiden sich, den Nachlass zu Lebzeiten zu regeln und wollen Ihr Haus an Ihren Sohn und Enkel verschenken. Das Haus gehört beiden zu gleichen Teilen (50%/50%). Das Haus hat einen Wert von 600.000,00€. Schauen wir uns zuerst die Freibeträge an. Oma und Opa können beide jeweils 400.000,00€ an Ihren Sohn und 200.000,00€ an Ihren Enkel verschenken. Sie könnten also Vermögen im Wert von 1.200.000,00€ schenkungsteuerfrei verschenken. Die Sperrfrist für diese Schenkung beträgt 10 Jahre. Eine gleiche Schenkung in dieser Konstellation ist also erst wieder in 10 Jahren möglich. In unserem Beispiel verschenken Oma und Opa jeweils 100.000,00€ an Ihren Enkel und jeweils 200.000,00€ an Ihren Sohn. Damit bilden Sohn und Enkel eine Eigentümergemeinschaft im Verhältnis ein Drittel zu zwei Drittel.

Eine Besonderheit: Das Berliner Testament.

Für das Verhältnis von Ehegatten gibt es eine besondere Form der Nachlassregelung. Bei dem sogenannten Berliner Testament handelt es sich um ein Ehegattentestament, welches beiden Ehepartner Sicherheit gibt. Falls ein Ehepartner stirbt, würde der andere Ehepartner den gesamten Nachlass erben. Sollte es noch andere Erben geben (z.B. Kinder) dann würden diese erst einmal nichts erben. Grundlage dafür ist die Regelung, dass bei einem Berliner Testament, die anderen erben auf Ihren Pflichtteil verzichten. Kinder werden so zunächst enterbt. Sie treten die Erbfolge erst an, sobald auch der zweite Ehepartner versterben sollte.

Was ist der Pflichtteil?

Manchmal wird Vermögen durch Schenkung auf eine andere Person übertragen und damit wird eine möglicher späterer Erbe übergangen. Außerdem kommt es vor, dass Erblasser in Ihrem Testament bestimmen, dass bestimmte Verwandte vom Erbe ausgeschlossen werden. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die ausgewählte Personen wie Ehegatten und Kinder schützt. Die Rede ist vom Pflichtteil. Damit steht diesen Personen zumindest ein gewisser Anspruch auf das Erbe zu. Auch der Pflichtteil ist für die Schenkungsteuer bzw. Erbschaftsteuer relevant und muss beachtet werden.

Fragen?

Wie wird der Wert einer Immobilie ermittelt? Wie finde ich geeignete Beratung durch einen Steuerberater, einen Immobilienmakler oder einen Anwalt für Erbrecht. Welche Probleme können in der Praxis auftreten?

Wir haben über 30 Jahre Erfahrung bei der Vermittlung von Immobilien. Dazu kommt ein breites Netzwerk aus Beratung rund um das Thema Immobilien. Sie profitieren davon und gemeinsam finden wir eine Lösung für Ihre individuelle Situation. Der Kontakt ist diskret und unverbindlich. Füllen Sie einfach das Kontaktformular unten aus oder rufen Sie uns direkt an. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Ihnen für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Dieser Artikel dient zu Ihrer Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung.

Beitrag teilen

KONTAKT

Auf der Suche nach Antworten? Kontaktieren Sie uns persönlich telefonisch oder via E-Mail – natürlich vollkommen unverbindlich.

JETZT KONTAKTIEREN

WISSENSWERTES