Energetische Sanierung und das Gebäude­energiegesetz 2024

Wie der Staat die Haussanierung fördert

Stellen Sie sich vor, Ihr Haus wäre nicht nur gemütlich und schön – sondern auch energieeffizient und umweltfreundlich. Klingt gut, oder? Energetische Sanierungen machen genau das möglich – und werden vom Staat gefördert. Wie das funktioniert und welche Neuerungen das Gebäudeenergiegesetz 2024 mit sich bringt, erfahren Sie in diesem Artikel.

Skala zum Energieausweis liegt über einem Haus.

Was ist eine energetische Sanierung?

Energetische Sanierungen bezeichnen bauliche Änderungen, die den Energieverbrauch von Wohngebäuden senken.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • Installation von Solaranlagen
  • Erneuerung von Heizanlagen
  • Maßnahmen zur Wärmedämmung
  • Einbau von Lüftungsanlagen zur Wärmerückgewinnung

Genau für solche Sanierungen hilft der Staat mit verschiedenen Fördermöglichkeiten – vor allem mit der KfW-Förderung oder dem BAFA-Förderprogramm. Diese können für effiziente Wohngebäude als zinsgünstige Kredite oder Zuschüsse beantragt werden… und machen die energetische Sanierung für Hausbesitzer noch attraktiver.

„Eine energetische Sanierung minimiert Energiekosten und schont die Umwelt. Indem Sie den Energieverbrauch Ihres Hauses reduzieren, leisten Sie einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und zur Erreichung der Klimaziele.“

– Daniel Werner, Immobilienmakler bei MPW Immobilien

Welche Förderprogramme gibt es 2023?

Wer energetische Sanierungsmaßnahmen fördern lassen möchte, hat seit dem 1. März 2023 im Grunde zwei Möglichkeiten:

Komplettsanierung

Bei einer Investition von bis zu 150.000 Euro gibt’s ein Darlehen der KfW-Bank. Dank überdurchschnittlich niedriger Zinsen sparen Sie bei einer Laufzeit von 10 Jahren so gemäß aktueller Zahlen zwischen 30.000 bis 40.000 Euro. Je energieeffizienter (bzw. je höher die Effizienzhaus-Stufen) Ihre Immobilie nach der Sanierung ist, desto günstiger wird es für Sie.

Beispiel: Wenn Sie Ihr Haus auf die höchste Effizienz-Klasse 40 sanieren, verringert sich die ursprüngliche Kreditsumme um 20 Prozent. Bei der Energieeffizienz-Klasse 70 gibt es immerhin 10 Prozent „Nachlass“. Insgesamt kann sich die vorher beantragte Kreditsumme maximal um bis zu 35 Prozent reduzieren.

Einzelmaßnahmen

Wer nicht gleich das komplette Haus sanieren möchte, kann Einzelmaßnahmen fördern lassen. Dafür ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Dieses vergibt Zuschüsse zum Beispiel für den Austausch von alten Gas- oder Ölheizungen oder Maßnahmen an der Fassade für die Heizungsoptimierung. Wie beim KfW-Darlehen gilt auch hier: Je größer die Energieeffizienz am Ende ist, desto mehr Geld sparen Sie.

Wichtig: Die förderfähigen Kosten dürfen bei Einzelmaßnahmen nicht mehr als 60.000 Euro pro Jahr betragen. Dafür können Sie im Gegensatz zum KfW-Darlehen aber mehrere Förderrunden beantragen  – auch für dasselbe Gebäude.

Was Sie außerdem beachten sollten:

  • Wer einen Neubau plant, hat nur noch wenige Fördermöglichkeiten. Ein KfW-Kredit kann sich aufgrund der niedrigen Zinsen aber trotzdem lohnen.
  • Förderungen von der KfW und von der BAFA sind kombinierbar. Sie können zum Beispiel einen Kredit bei der KfW aufnehmen und gleichzeitig bestimmte Umbauten durch das BAFA fördern lassen. Achten Sie aber unbedingt darauf, dass bestimmte Maßnahmen nicht doppelt gefördert werden. Eine sogenannte „Doppelförderung“ ist nicht erlaubt.
  • Energieberater oder Architekten können helfen, eine maßgeschneiderte Lösung für Ihre Bedürfnisse zu finden. Wo liegen Einsparpotenziale? Welche Maßnahmen bringen den größten Mehrwert? Bei solchen und ähnlichen Fragen kann Ihnen ein Energieberater helfen. Sie erhalten nicht nur Hilfe bei der Auswahl der richtigen Maßnahmen, sondern auch bei der Beantragung von Fördermitteln.

Was ändert sich 2024 beim Gebäudeenergiegesetz (GEG)?

Ab 2024 tritt das neue Gebäudeenergiegesetz in Kraft. Das Ziel: Heizungsanlagen austauschen, die mit fossilen Brennstoffen laufen. So möchte die Bundesregierung die Dekarbonisierung des Wärmebereichs schrittweise umsetzen. Demnach soll ab Januar 2024 jede NEUE Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Nur in Ausnahmefällen kann diese Pflicht in Zukunft entfallen.

Wichtige Eckpunkte zum Gebäudeenergiegesetz 2024:

  • Die Gebäudeart (Neubau oder Altbau) spielt für die grundlegende Pflicht keine Rolle. Beachten Sie auch, dass bei Neubauprojekten der Zeitpunkt entscheidend ist, an dem der Einbau der Heizungsanlage beginnt. Wann der Einbau beauftragt wurde, spielt keine Rolle.
  • Um die 65 %ige erneuerbare Wärmepflicht zu erfüllen, ist eine freie System- und Kombinationswahl möglich. Die Wärmepflicht muss dann gemäß DIN V 18599: 2018-09 vor Inbetriebnahme erwiesen werden.
  • Ohne individuellen Nachweis gibt es verschiedene Möglichkeiten. Zum Beispiel können Sie eine Wärmepumpe, Hybridheizung oder Heizung auf der Basis von Solarthermie wählen. Auch eine Wasserstoffheizung, Stromdirektheizung, ein Anschluss an ein Wärmenetz oder eine dezentrale Warmwasserbereitung sind zulässig. Für jede dieser Möglichkeiten gibt es aber bestimmte Vorgaben, über die Sie sich unbedingt vorm Einbau informieren sollten. Für Altbauten gibt es außerdem die Möglichkeit einer Biomasseheizung (Holzheizung, Pelletheizung) oder Gasheizung, die erneuerbare Gase nutzt („H2-ready“).
  • Ab dem 1. Januar 2024 müssen nur neue Heizungen erneuerbare Energie verwenden. Alte Heizungen dürfen weiterlaufen und kaputte Kessel können repariert werden. Wenn eine Gas- oder Ölheizung nicht mehr reparierbar ist, können Sie einmalig und maximal für 3 Jahre eine neue Heizung einbauen, die die 65%-EE-Pflicht nicht erfüllt.

Schlusswort

Energetische Sanierungen mögen auf den ersten Blick komplex erscheinen. Doch mit der richtigen Planung, Unterstützung und Umsetzung können Sie Ihr Haus in ein energieeffizientes und zukunftssicheres Zuhause verwandeln. Dank staatlicher Förderung können Sie dabei enorme Kosten sparen – und tun gleichzeitig etwas Gutes für die Umwelt. Eine Win-win-Situation!

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